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ZK2 2024 66

Kraftloserklärung

Schwyz · 2025-08-18 · Deutsch SZ
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Kraftloserklärung | Wertpapierrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 […]

E. 2 Die angefochtene Verfügung ist ein in einem summarischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangener abweisender Endentscheid über das Gesuch um Kraftloserklärung von 145’027’889 Bucheffekten, denen als Wertrechte ausgegebene Namenaktien zu einem Nominalwert von je Fr. 1.00 zugrunde liegen, wobei die Vorinstanz unbeanstandet von einem Streitwert von (über) Fr. 600 Mio. ausging (angef. Verfügung E. 5; vgl. auch Vi-KB 3). Die rechtzeitige (Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung wäre somit grundsätzlich zulässig (Art. 308 ZPO). Indes ist die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung

Kantonsgericht Schwyz 3 auch in zweiter Instanz von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO; Erk, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 75 m.H.; Sutter- Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 60 ZPO N 1 m.H.; Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 60 ZPO N 2; BGer 4A_409/2022 von 19. September 2023 E. 4.3.1.2.2 m.H.; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 und 3.4.3 m.H.). Seine ört- liche Zuständigkeit stützte der Einzelrichter entsprechend der Zuständigkeits- begründung der Gesuchstellerin (vgl. Vi-act. A/I S. 8 Rz 3) auf diejenige für Kraftloserklärungen von Beteiligungspapieren nach Art. 43 Abs. 1 ZPO ab (angef. Verfügung E. 1). Allerdings liess er offen (angef. Verfügung E. 2.3), ob Bucheffekten in direkter oder analoger Anwendung von Art. 973h OR über- haupt kraftlos erklärt werden können, wie dies die Gesuchstellerin geltend macht.

a) Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Mit der Gesell- schaft ist diejenige gemeint, welche die Beteiligungspapiere ausgab (Moret, in: Spühler [Hrsg.], ZPO annotée, 2023, Art. 43 ZPO N 2). Die dem früheren Art. 30 GestG, der die damaligen Art. 981 Abs. 2 aOR und Art. 1072 Abs. 1 aOR übernahm (BBl 1999 III 2868), entsprechende Bestimmung ist lex spe- cialis zu Art. 19 ZPO, wonach in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- keit das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig ist (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 43 ZPO N 1). Unter den Begriff der Beteiligungspapiere fallen Namensaktien, aber mangels auf Papier ge- druckter Titel weder Wertrechte (Haas/Strub, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 43 ZPO N 3 m.H.) noch Bucheffekten (Rüetschi, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 43 ZPO N 13; Sutter-Somm/Seiler,

Kantonsgericht Schwyz 4 a.a.O., Art. 43 ZPO N 2 und 4 m.H.). Damit lehnen es einschlägige Kommen- tare ab, den Ausdruck „Beteiligungspapier“ in Art. 43 Abs. 1 ZPO über den an sich klaren Ausdruck „Papier“ weit auszulegen (dagegen eine Ausdehnung auf Registerwertrechte befürwortend Moret, a.a.O., Art. 43 ZPO N 3; ebenso und ohne nähere Begründung Kuhn, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsregister und Wertpapiere, Art. 772–1186 OR, Bucheffektengesetz, 4. A. 2024, Art. 973h OR N 2 in fine).

b) Aktien können als Wertpapiere oder, wenn die Statuten es bestimmen, als Wertrechte nach Art. 973c (einfache Wertrechte) oder 973d OR (Register- wertrechte) oder als Bucheffekten ausgegeben werden (Art. 622 Abs. 1 OR). Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mit- glied des Verwaltungsrats unterschrieben sein (Art. 622 Abs. 5 OR). Die Kraft- loserklärung von Wertpapieren ist in Art. 971 f. OR geregelt, diejenige von Registerwertrechten in Art. 973h OR. Dagegen sieht weder das OR für einfa- che Wertrechte im Sinne von Art. 973c OR noch das aus sich selbst heraus auszulegende (dazu Kuhn, a.a.O., Art. 1 BEG N 28 ff.) Bucheffektengesetz für Bucheffekten die Möglichkeit der Kraftloserklärung vor. Sowohl systematisch als auch historisch betrachtet wollte der Gesetzgeber für Bucheffekten mithin kein Kraftloserklärungsverfahren einführen, sondern sah dieses Institut erst für die später geregelten Registerwertrechte vor. Damit ist nicht auszumachen, dass an der gemäss Wortlaut monopropositionalen Ausrichtung der Zustän- digkeitsbestimmung von Art. 43 Abs. 1 ZPO auf Papiere (vgl. oben E. 2a) bzw. auf ausgedruckte und unterzeichnete Urkunden im Rahmen des Buchef- fektengesetzes hätte etwas geändert werden sollen. Der Gesetzgeber scheint vielmehr (aus sachlichen Gründen, vgl. noch unten E. 2c) bewusst voneinan- der abweichende Regelungen getroffen zu haben, so dass nicht von einer (ohnehin nicht leichthin anzunehmenden) Gesetzeslücke im Bucheffektenge- setz ausgegangen werden kann (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September

Kantonsgericht Schwyz 5 2022 E. 4.3.2 m.H.). Art. 43 ZPO regelt nur die örtliche Zuständigkeit und ver- leiht nicht selbst ein Recht auf Kraftloserklärung.

c) Bucheffekten sind vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über welche der Kontoinhaber nach den Vorschriften des Bucheffektengeset- zes verfügen kann (Art. 3 Abs. 1 BEG). Die Bucheffekten, deren Kraftloser- klärung die Gesuchstellerin verlangt, sind mit der Eintragung der als Wertrech- te ausgegebenen Namensaktien (vgl. Vi-KB 5 Ziff. 2) im Hauptregister der C.________ AG (vgl. Vi-KB 5 Ziff. 3.1) und durch Gutschrift auf Effektenkon- ten entstanden (Art. 6 Abs. 1 lit. c BEG; siehe auch Bärtschi, in: Hon- sell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Wertpapierrecht, 2012, Art. 6 BEG N 68 f.). Die Gesellschaft ist nicht direkte Emittentin der Bucheffekten (Bärtschi, Die rechtliche Umsetzung des Bucheffektengesetzes, in: AJP 2009, S. 1071 ff., S. 1072) und darf vorliegend für die im Girosystem der C.________ AG als Bucheffekten geführten Namensaktien keine Zertifikate oder anderweitige Urkunden mit Wertpapiercharakter ausgeben (vgl. Vi-KB 5 Ziff. 2). Der Inhaber von Bucheffekten leitet seine Rechtsstellung aus der Ver- buchung und nicht mehr aus den zugrunde liegenden Wertpapieren oder Wertrechten ab (Bärtschi, a.a.O., S. 1072). Diese gegenüber dem einzelnen Wertpapier oder Wertrecht geschaffene Eigenständigkeit von Bucheffekten steht nicht nur der Möglichkeit von deren Kraftloserklärung, sondern auch der Annahme entgegen, dass eine Bucheffekte ein „Beteiligungspapier“ im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ZPO wäre. Dies muss umso mehr gelten, als auch bei Wertpapieren, die bei einer Verwahrungsstelle zur Sammelverwahrung hinter- legt sind und den Bucheffekten zugrunde liegen, die sachenrechtliche Bezie- hung bis zu deren Herausgabe (Art. 8 BEG) sistiert ist (BGE 138 III 137 E. 5.2.1). Denn das Ziel einer Kraftloserklärung – die Trennung des Rechts vom Papier (vgl. Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 3. A. 2018, Rz

259) – ist mit der bei der Verwahrungsstelle und nicht bei der Gesellschaft

Kantonsgericht Schwyz 6 stattfindenden Umwandlung der Wertpapiere/Wertrechte in Bucheffekten (vgl. Waldburger/Blatter, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, 4. A. 2023, Art. 622 OR N 12) bereits erreicht. Ferner sind Bucheffekten „scharf“ von Registerwertrechten, bei denen kein Intermediär dazwischengeschaltet werden muss, zu unterscheiden (vgl. Kuhn, a.a.O., Art. 973d OR N 4 f.), was auch eine Begründung der Zuständigkeit in analoger Anwendung von Art. 973h OR ausschliesst. Ohnehin beruhen die Bucheffekten vorliegend auf rein obligatorischen Wertrechten, denen keine Funktionen eines Wertpapiers zukommt (Kuhn, a.a.O., Art. 973c OR N 1b) und die ihrerseits ebenfalls nicht kraftlos erklärt werden können (vgl. Haas/Strub, a.a.O., Art. 43 ZPO N 3; von der Crone/Monsch/Meisser, Aktien-Token, in: GesKR 1/2019, S. 1 ff., S. 17; Moret, a.a.O., Art. 43 ZPO N 2). Folglich ist eine Kraftloserklärung von Buchef- fekten de lege lata nicht vorgesehen, weshalb sich die Vorinstanz weder in direkter noch in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 1 ZPO für das Gesuch zuständig erklären durfte.

d) Selbst wenn mit den Ausführungen der Berufungsführerin eine Kraft- loserklärung bzw. ein anderes ähnliches gerichtliches Verfahren bei Buchef- fekten gegeben wäre, würde es im vorliegenden Fall an der örtlichen Zustän- digkeit der Vorinstanz fehlen. Zum einen ist nach dem Gesagten nicht die Ge- sellschaft Emittentin von Bucheffekten, sondern diese werden durch eine Gut- schrift der Verwahrungsstelle auf dem Effektenkonto geschaffen. Sofern eine Kraftloserklärung von Bucheffekten möglich und auf dieses Verfahren Art. 43 Abs. 1 ZPO analog anwendbar wäre, würde der Analogieschluss es gebieten, dass das Gericht am Sitz der Verwahrungsstelle als Ausgeberin der Buchef- fekten zwingend zuständig wäre. Nach dem Gesagten ist jedoch ohnehin da- von auszugehen, dass Bucheffekten keine Beteiligungs- bzw. Wertpapiere darstellen, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 43 Abs. 1 ZPO von vornherein ausgeschlossen erscheint und vielmehr eine Anwendung von

Kantonsgericht Schwyz 7 Art. 19 ZPO in Betracht zu ziehen wäre. Die Gesuchstellerin ist in Zürich do- miziliert, weshalb die angerufene Vorinstanz auch bei Anwendung von Art. 19 ZPO für das Gesuch örtlich nicht zuständig war.

e) Nach dem Gesagten war die Vorinstanz für das Gesuch um Kraftloser- klärung von Bucheffekten örtlich nicht zuständig. Somit ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch durch Nichteintre- ten zu erledigen.

E. 3 Bei Nichteintreten auf ein Gesuch gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daher gehen die Prozesskostenfolgen ausgangsgemäss zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschossen:

Dispositiv
  1. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und auf das Gesuch nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 600’000’000.00.
  4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Berufungsführerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. August 2025 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. August 2025 ZK2 2024 66 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, betreffend Kraftloserklärung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. September 2024, ZES 2024 552);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 23. September 2024 (angef. Verfügung) wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgendes Gesuch der A.________ AG vom 27. August 2024 um Kraftloserklärung von Bucheffekten unter Kostenfol- gen zulasten der Gesuchstellerin ab:

1. […]

2. […] Die als Wertrechte emittierten Aktien sollen gemäss Angaben der Gesuchstel- lerin über die C.________ AG als Bucheffekten im Sinne von Art. 3 Bucheffek- tengesetz (BEG; SR 957.1) geführt und in ihrem Depot bei der Bank D.________ verbucht sein, wobei diese über eine Verwahrungskette via […] Zentralverwahrstellen […] am Ende bei der C.________ AG weiterverbucht sind (vgl. Vi-act. A/I S. 5 f. bzw. KG-act. 1 Rz 12 ff.). Am 7. Oktober 2024 er- hob die Gesuchstellerin gegen den ihr am 26. September 2024 zugestellten abweisenden Entscheid des Einzelrichters rechtzeitig Berufung ans Kantons- gericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und im Sinne ihres Gesuchs zu verfügen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die angefochtene Verfügung ist ein in einem summarischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangener abweisender Endentscheid über das Gesuch um Kraftloserklärung von 145’027’889 Bucheffekten, denen als Wertrechte ausgegebene Namenaktien zu einem Nominalwert von je Fr. 1.00 zugrunde liegen, wobei die Vorinstanz unbeanstandet von einem Streitwert von (über) Fr. 600 Mio. ausging (angef. Verfügung E. 5; vgl. auch Vi-KB 3). Die rechtzeitige (Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung wäre somit grundsätzlich zulässig (Art. 308 ZPO). Indes ist die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung

Kantonsgericht Schwyz 3 auch in zweiter Instanz von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO; Erk, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 75 m.H.; Sutter- Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 60 ZPO N 1 m.H.; Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 60 ZPO N 2; BGer 4A_409/2022 von 19. September 2023 E. 4.3.1.2.2 m.H.; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 und 3.4.3 m.H.). Seine ört- liche Zuständigkeit stützte der Einzelrichter entsprechend der Zuständigkeits- begründung der Gesuchstellerin (vgl. Vi-act. A/I S. 8 Rz 3) auf diejenige für Kraftloserklärungen von Beteiligungspapieren nach Art. 43 Abs. 1 ZPO ab (angef. Verfügung E. 1). Allerdings liess er offen (angef. Verfügung E. 2.3), ob Bucheffekten in direkter oder analoger Anwendung von Art. 973h OR über- haupt kraftlos erklärt werden können, wie dies die Gesuchstellerin geltend macht.

a) Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Mit der Gesell- schaft ist diejenige gemeint, welche die Beteiligungspapiere ausgab (Moret, in: Spühler [Hrsg.], ZPO annotée, 2023, Art. 43 ZPO N 2). Die dem früheren Art. 30 GestG, der die damaligen Art. 981 Abs. 2 aOR und Art. 1072 Abs. 1 aOR übernahm (BBl 1999 III 2868), entsprechende Bestimmung ist lex spe- cialis zu Art. 19 ZPO, wonach in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- keit das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig ist (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 43 ZPO N 1). Unter den Begriff der Beteiligungspapiere fallen Namensaktien, aber mangels auf Papier ge- druckter Titel weder Wertrechte (Haas/Strub, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 43 ZPO N 3 m.H.) noch Bucheffekten (Rüetschi, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 43 ZPO N 13; Sutter-Somm/Seiler,

Kantonsgericht Schwyz 4 a.a.O., Art. 43 ZPO N 2 und 4 m.H.). Damit lehnen es einschlägige Kommen- tare ab, den Ausdruck „Beteiligungspapier“ in Art. 43 Abs. 1 ZPO über den an sich klaren Ausdruck „Papier“ weit auszulegen (dagegen eine Ausdehnung auf Registerwertrechte befürwortend Moret, a.a.O., Art. 43 ZPO N 3; ebenso und ohne nähere Begründung Kuhn, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsregister und Wertpapiere, Art. 772–1186 OR, Bucheffektengesetz, 4. A. 2024, Art. 973h OR N 2 in fine).

b) Aktien können als Wertpapiere oder, wenn die Statuten es bestimmen, als Wertrechte nach Art. 973c (einfache Wertrechte) oder 973d OR (Register- wertrechte) oder als Bucheffekten ausgegeben werden (Art. 622 Abs. 1 OR). Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mit- glied des Verwaltungsrats unterschrieben sein (Art. 622 Abs. 5 OR). Die Kraft- loserklärung von Wertpapieren ist in Art. 971 f. OR geregelt, diejenige von Registerwertrechten in Art. 973h OR. Dagegen sieht weder das OR für einfa- che Wertrechte im Sinne von Art. 973c OR noch das aus sich selbst heraus auszulegende (dazu Kuhn, a.a.O., Art. 1 BEG N 28 ff.) Bucheffektengesetz für Bucheffekten die Möglichkeit der Kraftloserklärung vor. Sowohl systematisch als auch historisch betrachtet wollte der Gesetzgeber für Bucheffekten mithin kein Kraftloserklärungsverfahren einführen, sondern sah dieses Institut erst für die später geregelten Registerwertrechte vor. Damit ist nicht auszumachen, dass an der gemäss Wortlaut monopropositionalen Ausrichtung der Zustän- digkeitsbestimmung von Art. 43 Abs. 1 ZPO auf Papiere (vgl. oben E. 2a) bzw. auf ausgedruckte und unterzeichnete Urkunden im Rahmen des Buchef- fektengesetzes hätte etwas geändert werden sollen. Der Gesetzgeber scheint vielmehr (aus sachlichen Gründen, vgl. noch unten E. 2c) bewusst voneinan- der abweichende Regelungen getroffen zu haben, so dass nicht von einer (ohnehin nicht leichthin anzunehmenden) Gesetzeslücke im Bucheffektenge- setz ausgegangen werden kann (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September

Kantonsgericht Schwyz 5 2022 E. 4.3.2 m.H.). Art. 43 ZPO regelt nur die örtliche Zuständigkeit und ver- leiht nicht selbst ein Recht auf Kraftloserklärung.

c) Bucheffekten sind vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über welche der Kontoinhaber nach den Vorschriften des Bucheffektengeset- zes verfügen kann (Art. 3 Abs. 1 BEG). Die Bucheffekten, deren Kraftloser- klärung die Gesuchstellerin verlangt, sind mit der Eintragung der als Wertrech- te ausgegebenen Namensaktien (vgl. Vi-KB 5 Ziff. 2) im Hauptregister der C.________ AG (vgl. Vi-KB 5 Ziff. 3.1) und durch Gutschrift auf Effektenkon- ten entstanden (Art. 6 Abs. 1 lit. c BEG; siehe auch Bärtschi, in: Hon- sell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Wertpapierrecht, 2012, Art. 6 BEG N 68 f.). Die Gesellschaft ist nicht direkte Emittentin der Bucheffekten (Bärtschi, Die rechtliche Umsetzung des Bucheffektengesetzes, in: AJP 2009, S. 1071 ff., S. 1072) und darf vorliegend für die im Girosystem der C.________ AG als Bucheffekten geführten Namensaktien keine Zertifikate oder anderweitige Urkunden mit Wertpapiercharakter ausgeben (vgl. Vi-KB 5 Ziff. 2). Der Inhaber von Bucheffekten leitet seine Rechtsstellung aus der Ver- buchung und nicht mehr aus den zugrunde liegenden Wertpapieren oder Wertrechten ab (Bärtschi, a.a.O., S. 1072). Diese gegenüber dem einzelnen Wertpapier oder Wertrecht geschaffene Eigenständigkeit von Bucheffekten steht nicht nur der Möglichkeit von deren Kraftloserklärung, sondern auch der Annahme entgegen, dass eine Bucheffekte ein „Beteiligungspapier“ im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ZPO wäre. Dies muss umso mehr gelten, als auch bei Wertpapieren, die bei einer Verwahrungsstelle zur Sammelverwahrung hinter- legt sind und den Bucheffekten zugrunde liegen, die sachenrechtliche Bezie- hung bis zu deren Herausgabe (Art. 8 BEG) sistiert ist (BGE 138 III 137 E. 5.2.1). Denn das Ziel einer Kraftloserklärung – die Trennung des Rechts vom Papier (vgl. Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 3. A. 2018, Rz

259) – ist mit der bei der Verwahrungsstelle und nicht bei der Gesellschaft

Kantonsgericht Schwyz 6 stattfindenden Umwandlung der Wertpapiere/Wertrechte in Bucheffekten (vgl. Waldburger/Blatter, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, 4. A. 2023, Art. 622 OR N 12) bereits erreicht. Ferner sind Bucheffekten „scharf“ von Registerwertrechten, bei denen kein Intermediär dazwischengeschaltet werden muss, zu unterscheiden (vgl. Kuhn, a.a.O., Art. 973d OR N 4 f.), was auch eine Begründung der Zuständigkeit in analoger Anwendung von Art. 973h OR ausschliesst. Ohnehin beruhen die Bucheffekten vorliegend auf rein obligatorischen Wertrechten, denen keine Funktionen eines Wertpapiers zukommt (Kuhn, a.a.O., Art. 973c OR N 1b) und die ihrerseits ebenfalls nicht kraftlos erklärt werden können (vgl. Haas/Strub, a.a.O., Art. 43 ZPO N 3; von der Crone/Monsch/Meisser, Aktien-Token, in: GesKR 1/2019, S. 1 ff., S. 17; Moret, a.a.O., Art. 43 ZPO N 2). Folglich ist eine Kraftloserklärung von Buchef- fekten de lege lata nicht vorgesehen, weshalb sich die Vorinstanz weder in direkter noch in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 1 ZPO für das Gesuch zuständig erklären durfte.

d) Selbst wenn mit den Ausführungen der Berufungsführerin eine Kraft- loserklärung bzw. ein anderes ähnliches gerichtliches Verfahren bei Buchef- fekten gegeben wäre, würde es im vorliegenden Fall an der örtlichen Zustän- digkeit der Vorinstanz fehlen. Zum einen ist nach dem Gesagten nicht die Ge- sellschaft Emittentin von Bucheffekten, sondern diese werden durch eine Gut- schrift der Verwahrungsstelle auf dem Effektenkonto geschaffen. Sofern eine Kraftloserklärung von Bucheffekten möglich und auf dieses Verfahren Art. 43 Abs. 1 ZPO analog anwendbar wäre, würde der Analogieschluss es gebieten, dass das Gericht am Sitz der Verwahrungsstelle als Ausgeberin der Buchef- fekten zwingend zuständig wäre. Nach dem Gesagten ist jedoch ohnehin da- von auszugehen, dass Bucheffekten keine Beteiligungs- bzw. Wertpapiere darstellen, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 43 Abs. 1 ZPO von vornherein ausgeschlossen erscheint und vielmehr eine Anwendung von

Kantonsgericht Schwyz 7 Art. 19 ZPO in Betracht zu ziehen wäre. Die Gesuchstellerin ist in Zürich do- miziliert, weshalb die angerufene Vorinstanz auch bei Anwendung von Art. 19 ZPO für das Gesuch örtlich nicht zuständig war.

e) Nach dem Gesagten war die Vorinstanz für das Gesuch um Kraftloser- klärung von Bucheffekten örtlich nicht zuständig. Somit ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch durch Nichteintre- ten zu erledigen.

3. Bei Nichteintreten auf ein Gesuch gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daher gehen die Prozesskostenfolgen ausgangsgemäss zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschossen:

1. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und auf das Gesuch nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 600’000’000.00.

4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Berufungsführerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. August 2025 rfl